Neuheim

Mit der Annahme der Kantonsverfassung vom 16. Januar 1848 wurde der nordwestliche Teil der ursprünglichen Gemeinde Menzingen zur 11. Gemeinde des Kantons Zug. Damals bestand die Gemeinde Menzingen aus den zwei Kirchengemeinden, Menzingen und Neuheim. Nach dem Bürgerkrieg 1847 (Sonderbund) hatte Zug am 21. / 22. November 1847 kapituliert. Die ausserordentliche Landsgemeinde vom 5. Dezember 1847 wählte eine provisorische Regierung und bestätigte den Antrag auf eine Totalrevision der kantonalen Verfassung. Diese Gelegenheit nutzte die Kirchgemeinde Neuheim am 21. Dezember 1847 und schlug im Hinblick auf die Verfassungsrevision die Bildung einer politischen Gemeinde Neuheim vor. – Nicht nur seien die beiden Dörfer eine gute Stunde, also recht weit von einander entfernt, Neuheim sei ja auch heute schon in mehrerer Hinsicht von Menzingen geschieden – so zum Beispiel seit 1675 im Kirchenwesen.

In einer Stellungsnahme reagierte der Menzinger Kirchenrat ausgesprochen vornehm. Den Vorwurf, die Neuheimer stiefmütterlich und als Minderheit behandelt zu haben, wies man ruhig zurück und erlaubte sich auch kein Urteil darüber, ob Neuheim für die Bildung einer eigenen politischen Gemeinde die nötigen geistigen und materiellen Mittel besitze. Will der Kirchgang Neuheim mit uns Freud und Leid in gemeinsamer Haushaltung, wie seit Jahrhunderten, theilen, so fühlen wir uns mit freuden angezogen, sie in Zukunft wie in der Vergangenheit mit gleicher uneigennütziger Rücksicht zu behandeln; glaubt er aber in der Trennung sein künftiges Glück zu finden, so nehmen wir zu viel Teilnahme an allem, was Neuheim berührt, als dass wir gegen dessen vermeintliches Glück sein könnten. Ungezwungen sei der Wille, welcher mit uns sich vereinigen will; frei sei aber auch jener Wille, der sich von uns scheiden will.

Mit der Annahme der neuen Kantonsverfassung am 16. Januar 1848 wurde Neuheim als eigene politische Gemeinde annerkannt.

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